Also ich hab heute das als Antwort gekriegt :
Sehr geehrter Herr ***
auf der 17. Vertragsstaatenkonferenz wurden verschiedene Baum-/Holzarten in den CITES Anhang II aufgenommen bzw. von Anhang III CITES in den Anhang II CITES hochgestuft.
Eine Auflistung der betroffenen Holzarten und weitere Informationen können Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutzes (BfN) unter folgendem Link
http://www.bfn.de/0305_cites_holz_cop16.html finden.
Die Aufnahme der dort genannten Arten in den Anhang II CITES sowie die Änderungen der Fußnoten treten 90 Tage nach Ende der Vertragsstaatenkonferenz am 02.01.2017 völkerrechtlich in Kraft. Die Listung dieser Arten im Anhang B der VO(EG) 338/97 sowie die Änderungen der Fußnoten werden erst nach Veröffentlichung der geänderten Anhänge der VO(EG) 338/97 für die Europäische Union rechtswirksam.
Sofern Sie über Bestände von Holz der dort gelisteten Arten verfügen, sollten Sie diese bis spätestens 01.01.2017 bei uns registrieren. Hierfür sollte eine Auflistung der vorhandenen Artikel übersandt werden. Die Auflistung kann formlos, auch als Excel-Datei erstellt werden. Ein Vordruck hierfür existiert nicht.
Die Auflistung sollte so viele Angaben wie möglich enthalten, z.B.:
- eine genaue Beschreibung jedes einzelnen Gegenstandes (z.B. Gitarre, Marke, Typbezeichnung)
- ggf. Seriennummer, Artikelnummer bzw. sonstige Kennzeichnung
- eine Angabe darüber, welche Bestandteile des Artikels aus geschütztem Holz hergestellt sind (z.B. Griffbrett)
- eine Angabe zu dem hierfür verwendeten Holz (wissenschaftlicher Artname)
- bei Artikeln ohne Seriennummer sollte die Beschreibung eine Zuordnung zum entsprechenden Artikel ermöglichen. Die Auflistung sollte daher ergänzende Angaben, z.B. Größenmaße (Länge, Höhe, Breite) oder eventuell Fotos der Artikel enthalten.
- eine Angabe darüber, wann und von wem der Gegenstand erworben wurde. Sofern Erwerbsunterlagen vorhanden sind, fügen Sie diese bitte in Kopie bei.
Die Meldung kann per Post an das Regierungspräsidium *** oder per Mail an
artenschutz@rpk.bwl.de übersandt werden.
Ein Informationsblatt des BfN mit Muster zur Buchführungspflicht ist beigefügt.
Beim Verkauf dieser Artikel innerhalb der EU sollte dem Erwerber ein Verkaufsbeleg ausgehändigt werden, damit dieser ggf. den legalen Erwerb nachweisen kann. Dieser Verkaufsbeleg sollte die o.g. Angaben und einen Hinweis enthalten, dass es sich um einen Artikel handelt, der vor Unterschutzstellung erworben wurde und beim Regierungspräsidium Karlsruhe ordnungsgemäß gemeldet ist. Mustervorlagen für Hinweistexte für künftige Rechnungen gibt es bisher nicht.
Für Verkäufe in Länder, die nicht der EU angehören, sind Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) in Bonn erforderlich. Vor der Beantragung der Ausfuhrgenehmigung müsste ggf. bei uns eine Vorlagebescheinigung beantragt werden. Die Ausstellung von Vorlagebescheinigungen ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem anteiligen Verkaufswert des geschützten Holzes.
Sofern Sie Artikel aus Ländern erwerben, die nicht der EU angehören, sind Einfuhrgenehmigungen des BfN erforderlich. Für Erwerbe innerhalb der EU benötigen Sie einen Herkunftsnachweis, z.B. die Kopie der Einfuhrgenehmigung oder einen sonstigen Herkunftsnachweis, aus dem hervorgeht, dass es sich um Altbestand handelt.
Für alle Fragen bezüglich Ein- und Ausfuhr wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, Telefon Nr. 0228/8491-0,
www.bfn.de.
Mit freundlichen Grüßen
Regierungspräsidium ***