Auflagen für Instrumente mit Palisander – dringende Registrierung empfohlen

aalrh

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Kurzer Nachtrag meiner Seite: Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Landratsamt, sagte mir die Sachbearbeiterin, dass meine Liste eingegangen sei. Sie aber nicht wisse, wie es nun weitergehen soll. Sie weiß auch nicht, ob noch Fotos oder noch weitere Angaben oder gar Gutachten benötigt werden.
Fakt wäre, dass eine Registrierung zum jetztigen Zeitpunkt nur mit mehr Dokumenten wie z.B. Rechnung etc.:denk: machbar wäre.

Ich kann warten :cool:
 

Bonzo

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Ich habe inzwischen Post bekommen und da steht drin, dass jetzt im Prinzip alles Palletti ist, sie aber noch Fotos von oben und unten bräuchten (was immer das sein soll) was ich aber für Quark halte, da eine Gitarre doch einwandfrei an einer Seriennummer zu identifizieren ist, oder nicht?
 

aalrh

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Was ist bei einer Gitarre oben und unten? Wenn sie vorm Bauch baumelt oder im Ständer steht?:denk:
 

j.p.

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Ich hatte in der vergangenen Woche ein längeres Telefonat mit derSenatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz“ in Berlin.

Insgesammt keinen lustiges Gespräch und ich muß zugeben, ich habe deren Argumentation und Verfahrensweise nicht wirklich verstanden.

Nur soviel. Will ein Privatmann eine Gitarre mit dem geschütztem Holz (Palisander) verkaufen, muss er eine„Vermarktungsbescheinigung“ bei dem zuständigen Amt beantragen.
Diese ist kostenpflichtig. Tabelle, gültig in Berlin anbei. s.u.
Um diese Vermarktungsbescheinigung zu erhalten müssen Zitat :

Handelswert des Einzelgegenstandes ist in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.Danach richtet sich die zu zahlende Gebühr.

Ich gehe davon aus, das es in den anderen Bundesländern ähnliche
Gebühren für exemplarbezogenen EG-Bescheinigungen“ geben wird.

Am Rande. Meine Einsendung an die o.a. Behörde war leider falsch. Das ist in Berlin die "Obere Senatsverwaltung für Umweltschutz". Die Einreichung hätte aber an die "Untere Senatsverwaltung" in dem jeweiligen Wohnbezirk photo2244.jpg
eingereicht werden müssen.
Da ich nicht der Einzige bin, der das gem. der Presseinfos so gemacht hat, hat die o.a. Behörde jetzt die Aufgabe die eingegangen Anträge auf die Bezirke zu verteilen.

Derer gibt`s in Berlin (ZWÖLF) 12 und da geht auch schon mal was verloren. In meinem Fall, Anhang 4 mir 4 Gitarren!

PS: Habe versucht die Tabelle, grösser/lesbarer, hier einzustellen. Ich schaff`s nicht.Löschen geht auch nicht!?
 

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aalrh

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j.p.Kannst Du die Tabelle noch in einer besseren Qualität anhängen, man (ich) kann daruf leider nichts lesen.
 

j.p.

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Hatte ich versucht,s. unter PS.
Schreibe jetzt dieTabelle ab und stelle sie hier rein. Wundere mich allerdings warum die auf 140% vergrösserte Papiercopie
und dann gescannt, hochladene Datei so klein und unleserlich ist?

Abschrift:

Handelswert des Einzelgegenstandes ist durch den Antragsteller in geeigneter Art
und Weise nachzuweisen.

Gebühr für eine Bescheinigung

Wert in Euro
bis 200 € - 15.00 € = ------------ ---zusätzliche Prüfungen und Nachfrage = 30,00€€€ Euro
über 200 € - 500 € = 30,00€€ ------- --------zusätzliche Prüfung/Nachfrage = 60,00€€€ Euro
über 500 € - 1000 € = 50,00€€ -------------zusätzliche Prüfung/Nachfrage = 100,00€€€ Euro
über 1000 € - 2500 € = 75,00€ € --- -------zusätzliche Prüfung/Nachfrage = 150,00€€€ Euro
über 2500 € - 5.000 € = 100,00€€ -----------zusätzliche Prüfung/Nachfrage = 200,00€€€ Euro
über 5000 € - 10.000 € = 200,00€€ ----- ---zusätzliche Prüfung/Nachfrage = 400,00€€€ Euro
über 10.000 € = 300,00€€ -------------------zusätzliche Prüfung/Nachfrage = 600,00€€€ Euro
 
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Solyth

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Ein Foto von oben und unten würd ich ja von mir machen-wenn die Sachbearbeiterin meint, dass sie den Anblick verkraftet....:biggrin:
Die Forderung derartiger Gebühren macht mich allerdings sprachlos.
Habe befürchtet, das irgendwann so etwas zum "Besten" gegeben wird.:frusty: Und da wundert man sich über Politikverdrossenheit?

"Meine" Behörde hat sich noch immer nicht geäussert. Werde aber auf schriftliche Auskunft bestehen.

Noch´n Lustiger: ein Gittenladen hat mich darüber in Kenntnis gesetzt, dass man dort nur die Sückzahlen an Gitten gemeldet hat.
Wie der künftige Käufer der Instrumente den Nachweis führen soll, dass auf den Dingern kein illegales Holz verbaut ist, war denen offenbar Sch...egal.
So kann man das auch machen........da kauf ich niemals was!:smokin:
 

aalrh

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In der aktuellen Ausgabe des Guitar 2/17 ist ein 2-Seiten-Bericht mit weiteren sehr interessanten Informationen,
der einige der hier öfter geschriebenen Äußerungen aufgreift. Und das WARUM nochmals schön erklärt.
Mahagoni steht übrigens auch auf der CITES-Liste :bounce:
 
G

Gelöschtes Mitglied 913

Guest
Hi Leute,
ist eigentlich schon irgendwas über die Konsequenzen/Strafmaß bekannt,wenn man/frau seine palisanderhaltige Gitte ohne Nachweis/Rechnung verticken will,zB. in der "großen Bucht" ???

 

Andy

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So weit ich es verstanden habe kann die Beschlagnahmung erfolgen. Was sonst noch kommt, weiß icht nicht und ob das einer durchzieht natürlich auch nicht. Generell wäre ich durchaus an einer Klage interessiert, aber allein natürlich nicht. Ich habe ein Produkt irgendwann mal rechtmässig erworben und muss nun nen Affen machen, wenn ich es verklopfen will. Das kann ich einfach nicht glauben, dass man da nix dagegen machen kann.
 

Andy

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Wäre eine Verfassungsbeschwerde eigentlich ein mögliches Rechtsmittel?
 
G

Gelöschtes Mitglied 913

Guest
Wäre eine Verfassungsbeschwerde eigentlich ein mögliches Rechtsmittel?
verfassungsbeschwerde

Der Grund, warum so wenige Verfassungsbeschwerden Erfolg haben, ist die Tatsache, dass fast alle Verfassungsbeschwerden von Laien, oder von Rechtsanwälten erhoben werden, die in ihrer beruflichen Arbeit zuvor weder Kontakt mit diesem Instrument des Rechtes, noch mit dem Bundesverfassungsgericht selbst hatten. Dabei ist die Verfassungsbeschwerde oft das letzte Mittel, wenn es gilt lange Haftstrafen oder empfindliche Geldstrafen abzuwenden und alle Versuche vor den ordentlichen Strafgerichten erfolglos geblieben sind. Das ist Grund genug, dieses letzte Mittel nur mithilfe eines der wenigen ausgewiesenen Spezialisten zu ergreifen. Nur dann bestehen realistische Erfolgsaussichten.

1. Allgemeines zur Verfassungsbeschwerde

Das Grundgesetz ermöglicht es jedermann die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (Art. 1 bis 19 Grundgesetz) oder bestimmten, sogenannten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 Grundgesetz), verletzt sieht.

Das Bundesverfassungsgericht kann dabei die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Gerichtsentscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin selbst nicht treffen. Es kann z.B. weder Schadensersatz zuerkennen, noch Maßnahmen der Strafverfolgung einleiten. Das ist dann wieder Aufgabe der einfachen Gericht, an die das Bundesverfassungsgericht zurückverwiesen hat.

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße hin. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung; dazu unten mehr.

2. Voraussetzungen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Es ist dabei darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Letzteres erfolgreich darzulegen, ist die eigentliche Schwierigkeit einer Verfassungsbeschwerde. Hier ist die Arbeit eines spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwaltes gefragt.

Die Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile ist zudem nur innerhalb eines Monats zulässig. Auch die vollständige Begründung muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden! Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist ausgeschlossen.

Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist zudem grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist also unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestanden hat, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen gewesen wäre.

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht, also zum Beispiel zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof, wird dagegen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt.

Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den einfache Gerichten abzuwehren, gehören auch eine ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung und anderes. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nicht zulässig, soweit solche Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurden.

Das bedeutet: Es ist wichtig sich am besten von Anfang an von einem spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der nicht nur das Hier und Jetzt im Blick hat, sondern über das Hier und Jetzt hinaus alle zukünftigen Möglichkeiten bedenkt, denkbare Fehlurteile einer Korrektur zuführen zu können. Spätestens nach der ersten Verurteilung ist daher ein auf Rechtsmittel spezialisierter Anwalt hinzuzuziehen, der das ganze Instrumentarium der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, von der Berufung über die Revision bis hin zur Verfassungsbeschwerde, beherrscht, um einmal ergangene Fehlurteile noch revidieren zu können.

3. Annahmeverfahren

Die Verfassungsbeschwerde bedarf zudem der Annahme zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht.

Sie wird zur Entscheidung angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, oder wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte und oben genannten grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Eine Verfassungsbeschwerde hat regelmäßig keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind.

Zur Durchsetzung der Grundrechte kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde - beispielsweise - angezeigt sein, wenn einer grundrechtswidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten entgegengewirkt werden soll oder wenn ein Verfassungsverstoß für den Beschwerdeführer besonders schwerwiegend ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Haftstrafen oder der Verlust der beruflichen Existenz drohen.

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde kann durch einstimmigen Beschluss einer aus drei Richtern bestehenden Kammer des Bundesverfassungsgerichtes erfolgen. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und ist auch nicht anfechtbar.

Dies ist tatsächlich das Schicksal, das fast alle der 97 % der nicht erfolgreichen Verfassungsbeschwerden erleiden. Eine Verfassungsbeschwerde muss daher gut vorbereitet und begründet sein, damit das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde überhaut zur Entscheidung annimmt. Dabei gilt die Regel: Je professioneller eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet ist umso intensiver wird das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob es eine Beschwerde zur Entscheidung annimmt und umso größer sind die Chancen, dass eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat.

4. Kosten

Die Verfassungsbeschwerde selbst ist kostenfrei.

5. Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile

Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes als Spezialgericht für Verfassungsfragen ist es grundsätzlich nur, die Einhaltung der Verfassung in Deutschland, also des Grundgesetzes, zu überwachen. Die Einhaltung des einfachen Rechtes ist dagegen grundsätzlich Aufgabe der einfachen Gerichte, also im Strafrecht der Amts- und Landgerichte, der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert die Entscheidungen dieser Gerichte daher in der Regel nur auf die Einhaltung der Grundrechte hin. Diese sind vorallem das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet aber auch die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, also zum Beispiel des Strafgesetzbuches oder der Strafprozessordnung, durch die einfachen Gerichte. Das ist dann der Fall, wenn eine Entscheidung eines Gerichtes willkürlich ist.

Dann ist Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Demnach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das ist ein Grundrecht und verbietet willkürliche Gerichtsentscheidungen.

Dabei ist aber nicht jede Entscheidung, die man persönlich als ungerecht oder nicht nachvollziehbar empfindet Willkür in dem Sinne, in dem es sie vom Bundesverfassungsgericht definiert wird. Von Willkür in diesem Sinne wird nicht gesprochen, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich in diesem Sinne, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

Um derartige Fälle identifizieren zu können, in denen richterliche Willkür im verfassungsrechtlichen Sinne vorliegt, bedarf es nicht nur besonderer Kenntnisse im Verfassungsrecht, sondern auch hervorragender Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht.

:very_drunk:

 

Solyth

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@ aalrh:
Mahagoni steht auf der Liste, Beschränkungen gelten aber nur im unverarbeiteten Zustand.
Der Artikel in Guitar trifft einige Unterstellungen (wird von der Verwaltung problemlos abgearbeitet, macht der Händler etc), die sich nach den Erfahrungen hier im Forum in der Wirklichkeit nicht wieder finden. Der Gipfel ist die Feststellung, dass wir alle profitieren (Klar, eine kalte Enteignung ist ein echter Gewinn). Das ist Undifferenziert und Tendenziös-das Blatt kauf ich nicht wieder.:frusty:

@ Spoonful:
Neben Beschlagnahme ist noch die Verhängung eines Ordnungsgelds möglich. Strafverfahren kommt auch in Betracht, ist beim ersten Aufschlag bei Privaten aber wohl unwahrscheinlich.

@Andy:
Klagverfahren läuft nur, wenn man einen Bescheid von der Behörde in der Hand hält (dieses Stadium wird derzeit von der Verwaltung vermieden). Dann kann man gegen das, was die Behörde darin konkret falsch gemacht hat Widerspruch erheben (bei der Behörde), dann Klage und erst, wenn alle Instanzen ausgeschöpft sind ist Verfassungsbeschwerde möglich. Allein für den Instanzenzug kann man einige Jahre rechnen+Gerichts- und Anwaltskosten. Den Bescheid (im krassesten Fall, Du darfst gar nix) darf man bis zum Ende der Verfahren aber fröhlich gegen sich gelten lassen.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich zB, warum der Handel (der ja echt betroffen ist) zur Zeit alles tut, um eine konfliktive Entscheidung zu vermeiden und sich lieber arrangiert. - Machen die juristischen Putz, laufen sie Gefahr, dass das Geschäft mit Blick auf die Dauer des Verfahrens ruiniert wird. Als Privater kann man sich auch 10mal überlegen, ab welcher Grenze die Angelegenheit so unerträglich wird, dass man Klagen muss.....
Aber dafür müsste man auf jeden Fall eine schriftliche Äußerung seiner Behörde haben, die den eigenen Fall konkret regelt-was ja z.Zt noch vermieden wird. :smokin:
 

Andy

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Danke Solyth für die kompetente Auskunft. Mir geht halt echt die Hutschnur hoch, wenn ich mir vor Jahren was gekauft habe, dann ändern sich die "Regeln" und ich hab dann ein Theater, quasi im Nachhinein. Auch wenn der Besitz kein Thema ist aber vielleicht will ich doch mal ne Gitarre verklopfen. Das deckt sich nicht mit meinem Rechtsempfinden. Ich hab kein Problem, wenn ich im Vorfeld weiß auf was ich mich einlasse. Aber dieses "Rückwirkende" k***t mich an und würde da in der Tat gern dagegen vorgehen und das Ganze kippen. Aber eben leider nicht mein Kompetenzbereich.

Deshalb besten Dank für deinen Input.

Wundert mich nur, dass es so wenige scheinbar juckt. Wo sind die ganzen 68er, die mit Rudi Dutschke um die Häuser gezogen sind :)
 
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Solyth

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Mir geht es exakt so wie Dir!
Obwohl ich wirklich täglich mit Verfahrensfragen befasst bin und immer wieder fassungslos davorstehe, dass durch rechtliche Hürden in ganz vielen Bereichen das Recht vollkommen auf der Strecke bleibt, weil die Abwägung von Kosten, Mühen und Nutzen ein Vorgehen in der Sache verbietet,(wodurch oft politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Fakten geschaffen werden, die mir nicht gefallen) ist es eine ganz andere Hausnummer in seinem ganz eigenen Bereich bis ins Mark tangiert zu sein.
Handel und Fachpresse halten mit Blick auf die eigenen Verkaufsinteressen Ruhe (zufällig findet sich auf dem Titelbild der neuen Guitar eine fette Burst mit Griffbrett aus?.....!) und die meisten Endverbraucher (wenn sie denn die Angelegenheit durchblicken) sind verunsichert und warten ab. Mache ich auch, weil ich im Moment keinen dringenden Handlungsbedarf habe. Wenn es zu "Übergriffen" auf meine Gitten kommt, werde ich schauen, was rechtlich möglich und geboten ist.
Vielleicht bin ich da auch nicht Outlaw genug, aber alles andere macht für mich keinen Sinn. Es deprimiert mich allerdings zutiefst, in welcher Art dieses Thema jetzt sogar zT von den Betroffenen selbst heruntergespielt wird. - So weit sind wir schon gekommen....:smokin:
 

Bonzo

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Zum Thema "Rückwirkend" nur kurz folgendes: Ich hatte am Anfang meines Kabarettisten Berufs 1988 bei der Regierung von Oberbayern eine Mehrwertssteuerbefreiung beantragt und auch bekommen, da Kabarett unter die Begriffe Theater- Kultur- etc. fiel. Nachdem mein zuständiges Finanzamt 10 Jahre lang jedes Jahr meine Steuererklärung abgenickt hatte, wollten sie
dann kurz vor Verstreichung der Verjährungsfrist die Befreiung nicht mehr anerkennen und forderten Rückwirkend die Zahlung der Vorsteuer von mir, was dann doch in die Hunderttausende ging und meinen Ruin bedeutet hätte. Nach Jahrelangem Rechtsstreit habe ich zwar gewonnen, aber irgendwie, ich kann es nicht erklären, bleibt doch fast so etwas ähnliches wie der Anflug eines schalen Nachgeschmacks zurück. Äh- wegen Einhaltung des Herrn Topic wollte ich noch anmerken, dass der Stiel der Spitzhacke mit der ich mein Finanzamt gerne heimgesucht hätte aus Rio Palisander war. Apropos Rio Palisander, vor ein paar Jahren habe ich mal von Gregor H. eine Paula mit Rio gekauft, irgend ein Vollkasper hat daraufhin Herrn H. angezeigt, ich bekam auch eine Anzeige und musste bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt das Rio Board abliefern, ansonsten hätten sie die Gitarre beschlagnahmt und das war eine eher teure Gibson, die auch noch von Dave Johnson gemake overt und mit echten alten PAFs versehen wurde. Die spinnen die Römer.
 
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nwngnm

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Zum Thema "Rückwirkend" nur kurz folgendes: Ich hatte am Anfang meines Kabarettisten Berufs 1988 bei der Regierung von Oberbayern eine Mehrwertssteuerbefreiung beantragt und auch bekommen, da Kabarett unter die Begriffe Theater- Kultur- etc. fiel. Nachdem mein zuständiges Finanzamt 10 Jahre lang jedes Jahr meine Steuererklärung abgenickt hatte, wollten sie
dann kurz vor Verstreichung der Verjährungsfrist die Befreiung nicht mehr anerkennen und forderten Rückwirkend die Zahlung der Vorsteuer von mir, was dann doch in die Hunderttausende ging und meinen Ruin bedeutet hätte. Nach Jahrelangem Rechtsstreit habe ich zwar gewonnen, aber irgendwie, ich kann es nicht erklären, bleibt doch fast so etwas ähnliches wie der Anflug eines schalen Nachgeschmacks zurück.
Schick doch den Bonzo mit ein paar "flache Fernseh" hin. Die sind doch eh alle korrupt. oder ?
 

Solyth

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Nur ganz kurz:
es geht hier nicht um "Rückwirkend" im juristischen Sinne. Das wäre der Fall, wenn im Nachhinein der Kauf einer Gitarre unter Strafe gestellt würde. Man empfindet das leicht so, aber es werden objektiv "nur" neue Regelungen für die Zukunft aufgestellt. Dabei kommt es juristisch darauf an, ob die Verwaltung sich innerhalb ihres gesetzlichen Spielraums bewegt, andere Grundrechte (zB Eigentum) achtet und verhältnismäßig agiert. Das kann für den Einzelfall (!) gerichtlich überprüft werden. Dh. solange keiner von uns eine belastende Entscheidung in seiner eigenen Sache hat, läuft juristisch gar nix.
Sollten Anträge nicht bearbeitet werden, gibt es noch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage, damit kann man aber nur das Treffen einer Entscheidung erzwingen und man darf davon ausgehen, dass die Fristen noch mindestens bis zum Sommer andauern.:smokin:
 
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